Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

auch Allgemeine Geschäftsbedingungen genannt

MarkIDent GmbH

1. Anwendungsbereich

Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der MarkIDent GmbH, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2. Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen.

Aufträge an MarkIDent , Vertragsänderungen und -ergänzungen, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Vertragsabschluß erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens MarkIDent . Der Umfang der von MarkIDent zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackung, Versicherung und Versandkosten.

Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste von MarkIDent berechnet.

Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als 1 Monat ab Vertragsabschluß, ist MarkIDent berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste von MarkIDent zu berechnen.

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

Schecks werden nur unter Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angenommen.

Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, ist MarkIDent berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechnungsdatum zu verlangen.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind nur bei von MarkIDent anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers zulässig.

Bei einem Auftragsumfang von über € 3000 ist MarkIDent berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30%, bezogen auf die Vertragssumme, verlangen.

5. Lieferung und -fristen

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch MarkIDent verschuldet.

MarkIDent ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen und Teilleistungen gelten als selbständige Leistung.

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von MarkIDent liegen. Dies gilt insbesondere bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und Verzögerung in der Anlieferung von Vormaterial.

6. Gefahrübergang

Mit Übergabe der Ware – ab Rampe – an die Person, welche den Transport ausführt, gehen sämtliche Gefahren auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten von MarkIDent getragen werden.

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Frist geltend zu machen. Der Abschluß von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

7. Installation

Der Käufer ist verpflichtet, termingerecht die betriebsnotwendigen Installationen in geeigneten Räumen für die von MarkIDent gelieferten Gegenstände bereitzustellen. Dies sind insbesondere Stromversorgung, Datenübertragung, falls erforderlich Druckluft. Erforderliche Installationen müssen den Angaben von MarkIDent , sowie den geltenden Fachnormen entsprechen.

Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Eventuell auf Seiten der MarkIDent anfallende Installationskosten, wie auch Kosten für Schulung und Einweisung des Käufers bzw. dessen Bedienungskräfte sind nicht im Leistungsumfang berechnet. Diese Leistungen werden gesondert berechnet.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen behält sich MarkIDent das Eigentum an den gelieferten Waren sowie das Nutzungsrecht an der gelieferten Software vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für MarkIDent zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Käufer tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an MarkIDent ab.

Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum von MarkIDent stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit MarkIDent ordnungsgemäß nachkommt.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software, an denen MarkIDent Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von MarkIDent an den verkauften Waren zur Sicherung an MarkIDent ab. Auf Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Standort der im Eigentum von MarkIDent stehenden Waren und über diese abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist MarkIDent berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktitts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in deren Eigentum stehenden Ware zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. MarkIDent ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

Bei einem Rücknahmerecht gemäß vorstehendem Absatz – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks und/oder Wechsel – ist MarkIDent berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Käufers während der Bürozeit durch Beauftragte, welche sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen.

Das Eigentumsrecht wird auf Anforderung des Käufers freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Gewährleistung

Angaben, die in Katalogen, Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. enthalten sind, stellen keine Garantien im Rechtssinne dar, soweit das Gegenteilige nicht ausdrücklich von MarkIDent oder dem Hersteller schriftlich mitgeteilt wird.

Soweit MarkIDent – ohne besondere Vergütung – technische Ratschläge und Empfehlungen gibt, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung, beinhalten jedoch keinen Rechtsbindungswillen; insoweit stellen sie weder Beschaffenheitsangaben, noch Garantien dar und es wird für sie auch keine Haftung übernommen.

Die Prüfungspflicht des Käufers beinhaltet auch die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von MarkIDent vorgeschlagene Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck eignet; die vom Käufer vorgesehene Eignung ist jedoch nur dann Vertragsinhalt, soweit dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgenommen wurde.

Bei gebrauchter Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, auch wenn eine Generalüberholung stattgefunden hat. Darüber hinausgehende Sachmängelgewährleistungsansprüche sind nur gegeben, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die gesamte von uns gelieferte Hardware, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 12 Monate.

Bei von MarkIDent erbrachten Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei Mängeln des hergestellten Werkes leistet MarkIDent zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung (= Nacherfüllung). MarkIDent ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Dem Käufer ist bekannt, daß Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. MarkIDent macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

Bei Mängeln der gelieferten Ware ist MarkIDent berechtigt, kostenlos nachzubessern, den Austausch der schadhaften Teile vorzunehmen oder Ersatz zu liefern. Mängel der Software kann MarkIDent darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen.

Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch umsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Verunreinigung und Verwendung von nicht von MarkIDent freigegebenem Zubehör entstehen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe an der Hard- und/oder Software vom Käufer selbst oder von Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der MarkIDent vorgenommen werden oder wenn die Fabriknummer entfernt, geändert oder unleserlich ist.

Wenn zwischen MarkIDent und dem Kunden eine Abnahme für ein geliefertes Gut oder eine erbrachte Leistung durchgeführt wird, ist die Geltendmachung eines Sachmangels nach § 434 BGB ausgeschlossen, wenn dieser nicht spätestens 30 Tage nach der Abnahme schriftlich bei MarkIDent angezeigt wird, oder dieser bereits während der Abnahme beanstandet wurde.

10. Ausschluß von Schadenersatzansprüchen

Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung durch MarkIDent entstanden sind, haftet MarkIDent wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11. Software/Urheberrechte

MarkIDent behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechthinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

Die Bearbeitung, Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig. MarkIDent behält sich vor, dem Käufer auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Käufer die in § 69 e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

Beide Vertragspartner werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.

12. Datenschutz

Der Käufer ermächtigt MarkIDent , die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.Der Käufer stimmt weiter zu, daß seine Anschrift und E-Mail-Adresse zu Werbezwecken benutzt werden kann.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Bietigheim.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Besigheim. MarkIDent ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung zu ersetzen durch eine Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich nahe kommt.